(BKRG)
Bundeskrebsregisterdatengesetz

Ausfertigungsdatum: 10.08.2009


§ 1 BKRG Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten

(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet.

(2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen.