(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2114, 2115)
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung)
Bescheinigung
über die Grundqualifikation und Weiterbildung
für die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr
(Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juli 2003)
---------------------------------------------
I Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde I
I I
I I
---------------------------------------------
Hiermit wird bescheinigt, dass
Frau/Herr: ............................................................
Name und Vorname: .....................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ..........................................
Staatsangehörigkeit: ..................................................
Art und Nummer des Ausweises: .........................................
ausgestellt am: .......................................................
in: ...................................................................
Nummer des Führerscheins: .............................................
ausgestellt am: .......................................................
in: ...................................................................
Nummer der Sozialversicherung: ........................................
mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die
( ) Grundqualifikation ( ) Weiterbildung
Die Befähigungspflicht ist bis zum ...........................erfüllt.
Ausgestellt in ..................... am ...............................
.....................................................
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde
(Zweite Seite der Bescheinigung)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) ausgestellt.
Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz verlangt.
Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.