Ausfertigungsdatum: 27.03.2002
(1) Die Gebühr beträgt für die Genehmigung
1. | einer klinischen Prüfung nach § 20 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes |
3 000 bis 9 900 Euro, |
2. | einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes und in Verbindung mit § 22a Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes |
3 000 bis 9 900 Euro. |
(2) Die Gebühr beträgt für die beantragte Begutachtung einer wesentlichen Änderung
1. | an einer klinischen Prüfung nach § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes |
600 bis 1 700 Euro, |
2. | an einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 22c Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes |
600 bis 1 700 Euro. |
(3) Sofern eine wesentliche Änderung keine der in § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 des Medizinproduktegesetzes genannten Aspekte betrifft und keine Einwände durch die zuständige Bundesoberbehörde geäußert werden, beträgt die Gebühr 100 Euro.
(4) Die Gebühr beträgt für die Bearbeitung einer sonstigen Änderung
1. | an einer klinischen Prüfung gemäß § 22c Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes |
100 bis 400 Euro, |
2. | an einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 22c Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes |
100 bis 400 Euro. |
(5) Die Gebühr beträgt für die Prüfung einer beantragten Befreiung von der Genehmigungspflicht
1. | für klinische Prüfungen von Medizinprodukten mit geringem Sicherheitsrisiko nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten |
500 bis 2 000 Euro, |
2. | für Leistungsbewertungsprüfungen von Medizinprodukten nach § 24 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes und in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten |
500 bis 2 000 Euro. |
(6) Die Gebühr beträgt für die Bearbeitung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereignisses durch den Sponsor nach § 3 Absatz 6 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung |
25 bis 250 Euro. |
Die Gebühren für die Bearbeitung der Meldungen von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen dürfen je klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung insgesamt 20 000 Euro nicht überschreiten. |