BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Ausfertigungsdatum: 04.06.2010


§ 9 BKADV Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes

(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,

1.
die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien),
2.
die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die entweder
a)
bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung angelegt sind und die das Erkennen und die Bekämpfung von Straftaten überregional agierender Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen Werdegangs der entsprechenden Personen ermöglichen, oder
b)
im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts als Ermittlungsbehörde angelegt sind
(Kriminalaktennachweise),
3.
die
a)
im Bereich der politisch motivierten Kriminalität der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen gewaltbereiter Personen,
b)
der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, oder
c)
der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifenden Bezügen oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder vergleichbarer landespolizeigesetzlicher Regelungen
dienen (Gewalttäterdateien),
4.
die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (erkennungsdienstliche Dateien) oder
5.
die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungsmustern dienen (DNA-Analyse-Datei).

(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die

1.
der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,
2.
dem Nachweis von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen (Haftdatei), sowie
3.
der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser Personen und Toter
dienen.