Ausfertigungsdatum: 04.06.2010
(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen:
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert werden dürfen:
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätzlich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
(4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Personen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt gespeichert werden dürfen: