(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 
        
            - 1.
- 
                die in § 1 genannten Daten, 
- 2.
- 
                die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, 
- 3.
- 
                die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten, 
- 4.
- 
                zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten, 
- 5.
- 
                Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion, 
- 6.
- 
                digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen, 
- 7.
- 
                das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers. 
        (2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf 
        
            - 1.
- 
                
                    Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur 
                     
                        - a)
- 
                            Festnahme, 
- b)
- 
                            Aufenthaltsermittlung, 
- c)
- 
                            Feststellung der Identität, 
- d)
- 
                            Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen, 
- e)
- 
                            Durchführung von DNA-Probeentnahmen, 
- f)
- 
                            Sicherstellung von Führerscheinen und 
- g)
- 
                            Durchsetzung eines Fahrverbots, 
 
- 2.
- 
                
                    Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur 
                     
                        - a)
- 
                            Ingewahrsamnahme, 
- b)
- 
                            Aufenthaltsermittlung, 
- c)
- 
                            Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig, 
- d)
- 
                            Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und 
- e)
- 
                            Durchführung von DNA-Probeentnahmen, 
 
- 3.
- 
                
                    Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur 
                     
                        - a)
- 
                            Festnahme, 
- b)
- 
                            Aufenthaltsermittlung, 
- c)
- 
                            Einreiseverweigerung, 
- d)
- 
                            Zurückschiebung sowie zur 
- e)
- 
                            Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und 
 
- 4.
- 
                Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind. 
        (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf 
        
            - 1.
- 
                Eigentümer, 
- 2.
- 
                Besitzer, 
- 3.
- 
                Geschädigte und 
- 4.
- 
                andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.