(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 
        
            - 1.
- 
                Hautleistenbilder und Grundmuster, 
- 2.
- 
                Lichtbilder, 
- 3.
- 
                Personenbeschreibungen, 
- 4.
- 
                besondere körperliche Merkmale, 
- 5.
- 
                Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden, 
- 6.
- 
                Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten, 
- 7.
- 
                Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme, 
- 8.
- 
                Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie 
- 9.
- 
                Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten. 
        Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
    
    
        (2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf 
        
            - 1.
- 
                Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte, 
- 2.
- 
                in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte, 
- 3.
- 
                Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben, 
- 4.
- 
                Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren, 
- 5.
- 
                Asylantragsteller und 
- 6.
- 
                Kriegsgefangene. 
        (3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf 
        
            - 1.
- 
                die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen, 
- 2.
- 
                Vermisste und unbekannte hilflose Personen, 
- 3.
- 
                Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und 
- 4.
- 
                Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder. 
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
    
        (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner 
        
            - 1.
- 
                DNA-Identifizierungsmuster, 
- 2.
- 
                wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers, 
- 3.
- 
                
                    Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur 
                     
                        - a)
- 
                            kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte, 
- b)
- 
                            Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder 
- c)
- 
                            Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen. 
 
        Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden 
        
            - 1.
- 
                die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten, 
- 2.
- 
                Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie 
- 3.
- 
                
                    Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie 
                     
                        - a)
- 
                            die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle, 
- b)
- 
                            die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird, 
- c)
- 
                            Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und 
- d)
- 
                            das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen. 
 
        (6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf 
        
            - 1.
- 
                Beschuldigte, 
- 2.
- 
                Verurteilte, 
- 3.
- 
                ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und 
- 4.
- 
                Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben. 
(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
    (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.