BKA-Daten-Verordnung (BKADV)
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Ausfertigungsdatum: 04.06.2010


§ 5 BKADV Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind

(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Hautleistenbilder und Grundmuster,
2.
Lichtbilder,
3.
Personenbeschreibungen,
4.
besondere körperliche Merkmale,
5.
Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
6.
Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
7.
Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
8.
Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
9.
Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.

(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf

1.
Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
2.
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
3.
Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
4.
Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
5.
Asylantragsteller und
6.
Kriegsgefangene.

(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf

1.
die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
2.
Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
3.
Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
4.
Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.

(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner

1.
DNA-Identifizierungsmuster,
2.
wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,
3.
Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur
a)
kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,
b)
Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder
c)
Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,
2.
Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
3.
Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
a)
die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,
b)
die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,
c)
Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und
d)
das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.

(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf

1.
Beschuldigte,
2.
Verurteilte,
3.
ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und
4.
Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.

(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.