Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:
- 1.
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Internetauftritte und -angebote,
- 2.
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Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
- 3.
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mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.