Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 12.09.2011


§ 1 BITV 2.0 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:

1.
Internetauftritte und -angebote,
2.
Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3.
mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.