Ausfertigungsdatum: 23.07.2009
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.