(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
- 1.
-
folgende Bundesbehörden:
- a)
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das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
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das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- c)
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das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- d)
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das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
- e)
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die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
-
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 3.
-
Organe der Europäischen Union,
- 4.
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anerkannte Zertifizierungssysteme und
- 5.
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anerkannte Zertifizierungsstellen.
(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.