Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Ausfertigungsdatum: 23.07.2009


§ 45 BioSt-NachV Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.