Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
-
eine einmalige Registriernummer,
- 2.
-
das Datum der Anerkennung,
- 3.
-
im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
- 4.
-
Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.