Ausfertigungsdatum: 23.07.2009
(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.
(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die
(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind
(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.