Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Ausfertigungsdatum: 30.09.2009


§ 41 Biokraft-NachV Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme

Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

1.
von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG oder
2.
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind.