Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn 
                    
                        - a)
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                            das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt, 
- b)
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                            der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist, 
- c)
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                            der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss, 
- d)
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                            die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt, 
- e)
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                            die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und 
- f)
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                            das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt. 
                    Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.