(BinSchUO2018Anh VI)
Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.11 BinSchUO2018Anh VI Mindestbesatzung von Fahrgastbooten

 

1.
Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI § 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen.
2.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
a)
das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
b)
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
c)
der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
d)
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
e)
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
f)
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
3.
Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.