Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
- a)
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das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
- b)
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der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
- c)
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der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
- d)
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die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
- e)
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die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
- f)
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das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.