(BinSchUO2018Anh VI)
Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.09 BinSchUO2018Anh VI Mindestbesatzung auf Personenfähren

 

1.
Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
StufeZulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
1bis 35 PersonenFährführer1
236 – 250 PersonenFährführer
Fährjunge
1
1
3251 – 600 PersonenFährführer
Fährgehilfe
1
1
4601 – 1 000 PersonenFährführer
Fährgehilfe
Fährjunge
1
1
1
5über 1 000 PersonenFährführer
Fährgehilfe
Fährjunge
1
2
1
2.
Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3.
Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
a)
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b)
die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c)
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4.
Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.