(BinSchUO2018Anh VI)
Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 3.08 BinSchUO2018Anh VI Besatzung der Fahrgastschiffe

 

1.
Wenn auf einem Fahrgastschiff
a)
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b)
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
c)
der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
d)
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
e)
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
f)
die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
g)
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
h)
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
i)
die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,
j)
Ankerwinden vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
StufeHöchstzulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
ABCD
1bis 75 PersonenSchiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1
1


2
1


2
1
1

2
2


2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1



1
2



1
2

1

1
2
1


1
3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1

1

1
2

1

1
2
1


1
2
2

1
4von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer
Steuermann
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1
1
1


2
1
1


2
1
1


1
2
1
1

1
5von 701 bis 1 100 PersonenSchiffsführer
Steuermann
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1
1
1
1

2
1
1
1

2
1
1


1
2
1
1

1
1
6von 1 101 bis 1 600 PersonenSchiffsführer
Steuermann
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1
1
2


2
1
2


2
1
2


1
2
1
2

1
1
7über 1 600 PersonenSchiffsführer
Steuermann
Matrosen
Schiffsjungen
Maschinisten
Matrosen-Motorwart
1
1
3


2
1
3


2
1
3


1
2
1
3

1
2
2.
Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.
3.
Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.
4.
Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
5.
Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn
a)
nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,
b)
der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und
c)
eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung.