Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
§ 3.03 BinSchUO2018Anh II Einsenkungsmarken
- 1.
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Die Vorschrift des Artikels 4.04 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
- 2.
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An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b entsprechen.
- 3.
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Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.