(BinSchUO2008Anh XI)
Besatzungsvorschriften(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 3.08b BinSchUO2008Anh XI Mindestbesatzung von Wagenfähren

1.
Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeZulässige Tragfähigkeit
oder Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung
1bis 45 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
2bis 135 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
3bis 270 t
251 – 600 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
4mehr als 270 t
601 – 1 000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
Fährjunge1
5mehr als 270 t
über 1 000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe2
Fährjunge1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2.
Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3.
Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
a)
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
b)
die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
c)
sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
4.
Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5.
Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.