(BinSchUO2008Anh XI)
Besatzungsvorschriften(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 3.07 BinSchUO2008Anh XI Besatzung der Schleppboote

1.
Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
a)
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
b)
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
aa)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
c)
die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
d)
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
e)
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung:

Betriebsform
(§3.03 Nr. 2)
StufeMaschinenleistungBesatzungABCD
1bis 147,2 kW
(200 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen11-1
Schiffsjungen----
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart--11
2bis 147,2 kW
(200 PS)
bis 294,4 kW
(400 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart1111
3bis 294,4 kW
(400 PS)
bis 441,6 kW
(600 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen--11
Maschinisten--11
Matrosen-Motorwart11--
4über 441,6 kW
(600 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen2222
Schiffsjungen----
Maschinisten1111
Matrosen-Motorwart--11
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.
2.
Wenn auf einem Bugsierschleppboot
a)
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
b)
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
c)
alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
d)
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
e)
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,so
beträgt die Besatzung


1Schiffsführer,
1Matrose und
1Matrosen-Motorwart.


Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.