(BinSchUO2008Anh XI)
Besatzungsvorschriften(Anhang XI zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 3.05 BinSchUO2008Anh XI Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine

1.
Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,
a)
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
b)
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
c)
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
d)
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
e)
mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z. B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:


Betriebsform
(§3.03 Nr. 2)
StufeTragfähigkeitBesatzungABCD
1von 15 bis 250 tSchiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
2über 250 bis 500 tSchiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
3über 500 bis 700 tSchiffsführer1222
Matrosen1111
Schiffsjungen----
4über 750 bis 1400 tSchiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen11-1
5über 1400 tSchiffsführer1222
Matrosen2223
Schiffsjungen--1-

2.
Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
3.
In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
4.
In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
5.
Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.
6.
Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis einzutragen sind:
a)
Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
b)
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
c)
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.
7.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.