Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Anhang II § 15.06, mit Ausnahme der Nr. 17, ist sinngemäß anzuwenden. Geschlossene Fahrgasträume sind nicht zulässig. Ein Wetterschutz muss zu den Ein- und Ausstiegen sowie nach achtern auf seiner gesamter Breite offen sein.