Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 8.03 BinSchUO2008Anh X Allgemeine Anforderungen
- 1.
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Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.
- 2.
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Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.