Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
– | „E.U.“: | Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
– | „Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung“ | Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. |
§§ und
Nummer | Inhalt | Frist oder Bemerkungen | |
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5.02 | Nr. 1 | Allgemeines | E.U. |
5.03 | Nr. 1 | Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall | spätestens ab dem 1. Januar 2013 |
5.03 | Nr. 2 | Motoren, Geräuschpegel | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 |
Nr. 3 | Wetterschutz | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
Nr. 4 | Barkassen, die zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen sind | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.04 | Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste | spätestens ab dem 1. Januar 2013 | |
5.05 | Freibord und Sicherheitsabstand | spätestens ab dem 1. Januar 2013 | |
5.06 | Rettungsmittel | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.07 | Anker | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 | |
5.08 | Ausrüstung | spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 |