Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
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Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. |
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Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend. |
§ | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
1.02 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |
1.03 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |
3.02 | Sicherheitsabstand | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |
3.03 | Freibord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |
3.04 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |
3.05 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049 |