Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 5.01 BinSchUO2008Anh IV Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
    
        
            - 1.
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                Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Erleichterungen in Analogie zu diesem Anhang erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde. 
- 2.
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                Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben. 
- 3.
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                Die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.