Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 bis 6 berichtigt werden:
- a)
-
Dabei ist
- aa)
-
die Konstante in der Formel für den Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 mit dem Wert 300,
- bb)
-
für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 2000 mm und
- cc)
-
für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 1000 mm
anzusetzen.
- b)
-
Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Auf-bauten nicht einschließen.
- c)
-
Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
le = l · ﴾ 2,5 | b | – 1,5 ﴿ · | h | [m] |
B' | 0,72 |
In diesen Formeln bezeichnet:
- le
-
die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
- l
-
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
- b
-
die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
- B'
-
die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
- h
-
die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Auf-baus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wenn
kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.