Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
- a)
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Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
- b)
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Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
- c)
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Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;
- d)
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Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;
- e)
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Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.