(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 6.09 BinSchUO2008Anh II Prüfung

1.
Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:
a)
Beschreibung der Steuereinrichtung;
b)
Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;
c)
Angaben über die Rudermaschine;
d)
Schaltplan für die elektrische Installation;
e)
Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;
f)
Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.
2.
Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.
3.
a)
vor erster Inbetriebnahme;
b)
nach Ausfall;
c)
nach Änderung oder Instandsetzung;
d)
regelmäßig mindestens alle drei Jahre
durch einen Sachkundigen zu prüfen.
4.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
a)
Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
b)
Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
c)
Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;
d)
Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;
e)
Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.
5.
Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.