Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:
- a)
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Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
- b)
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Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
- c)
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Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
- d)
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Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
- e)
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Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.