Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 6.03 BinSchUO2008Anh II Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine
- 1.
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An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein.
- 2.
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Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.
- 3.
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Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer soweit wie möglich ausschließen.
- 4.
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Hydraulikschläuche sind
- a)
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nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht,
- b)
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mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,
- c)
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spätestens alle acht Jahre zu erneuern.
- 5.
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Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.