- a)
-
Kapitel 5;
- b)
-
aus Kapitel 6:
§ 6.01 Nr. 1; § 6.02 Nr. 1 und 2;
- c)
-
aus Kapitel 7:
§ 7.01 Nr. 2; § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 und 3; § 7.05 Nr. 2;
§ 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind;
- d)
-
aus Kapitel 8:
§ 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13; § 8.08 Nr. 10; § 8.09 Nr. 1 und 2; § 8.10.
Einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.
Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3 oder aus dem von einem Flaggenstaat ausgestellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 hervor, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist § 8.09 Nr. 2 als erfüllt anzusehen.
- e)
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aus Kapitel 9:
§ 9.17;
- f)
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aus Kapitel 10:
§ 10.01 und § 10.02 Nr. 1;
- g)
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Kapitel 16:
für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind;
- h)
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Kapitel 22:
Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.