Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
§ 18.03 BinSchUO2008Anh II Abweichungen
- 1.
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- a)
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§ 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;
- b)
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Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
- c)
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§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß;
- d)
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von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
- 2.
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Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
- a)
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§ 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
- b)
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§ 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
- c)
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§ 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.