Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
- a)
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durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
- b)
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bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.