(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 15.12 BinSchUO2008Anh II Brandbekämpfung

1.
Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:
a)
ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
b)
ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
c)
ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.
Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des § 10.03 Nr. 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.
2.
Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:
a)
zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
b)
einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.
3.
Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass
a)
jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
b)
der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
c)
auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.
Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend Anlage I Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.
4.
Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.
5.
Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.
6.
Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.
7.
Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.
8.
Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:
a)
in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
b)
unabhängig voneinander betrieben werden können;
c)
jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
d)
vor dem Heckschott aufgestellt sein.
Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.
9.
Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.
10.
Auf Kabinenschiffen müssen:
a)
zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
b)
zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;
c)
vier Fluchthauben
vorhanden sein.