Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
- a)
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verlangen, dass
- aa)
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die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
- bb)
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die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder
- b)
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eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht.