Flüssiggasanlagen sind
- a)
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vor der ersten Inbetriebnahme,
- b)
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vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- c)
-
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.