Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
-
Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
- b)
-
Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
- c)
-
Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
- aa)
-
das Feuer erlischt;
- bb)
-
keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
- cc)
-
die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder
- dd)
-
die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wiedereinsetzen.
- d)
-
Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
- e)
-
Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
- f)
-
Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
- g)
-
Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
- h)
-
Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
- i)
-
Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.