(BinSchUO2008Anh II)
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 13.06 BinSchUO2008Anh II Luftheizgeräte

Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
b)
Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
c)
Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
aa)
das Feuer erlischt;
bb)
keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
cc)
die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder
dd)
die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wiedereinsetzen.
d)
Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
e)
Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
f)
Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
g)
Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
h)
Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
i)
Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.