Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen:
- a)
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einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann;
- b.
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ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und
- c.
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so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.