(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


Anlage 3 BinSchStrO Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232)


I. Allgemeines

1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:








Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





NachtbezeichnungBildTagbezeichnung



1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind




2
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m




3
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m




4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt




5/4


§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren




6


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug




7


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m




8


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen




9


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




10


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes




11
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband




12
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge




13
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge




14


§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband




15
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb




16
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb




17
§ 3.12Fahrzeug unter Segel




18
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb




19
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne




20
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht




21
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt




22
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend




23
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp




24
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend




25
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend




26


§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend




27a


27b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




28a


28b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




29a


29b


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN




30


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband




31


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge




32


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33


§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt




34
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




35
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil




36
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37


§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt




38


§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug




39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage




40
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit




41
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots




42


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter




43


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband




44


§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge




45
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre




46
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre




47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage




48


§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger




49a


49b



§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten




50a


50b


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite




51


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten




52


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite




53


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker




54


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker




55


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes




56


§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden




57


§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr




58


§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag




59


§ 3.30Notzeichen




60


§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




60a


§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten




61


§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




61a


§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden




62


§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander




63


§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite




64


§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern