- 1.
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Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.
- 2.
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Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 3.
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Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 4.
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Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.
- 5.
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Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.