Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
                    
                        - a)
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                            es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt, 
- b)
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                            der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder 
- c)
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                            der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.