Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
- a)
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es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
- b)
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der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
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der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.