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                                    Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1
                                    Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper
 oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen,
 die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekenn-
 zeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
 Tafelzeichen steht.
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