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                                    Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug
                                    seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke
 verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt
 muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten,
 sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand
 angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren,
 muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist,
 vor diesem anhalten.
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