Ist eine Brückenöffnung oder Wehröffnung gekennzeichnet
                    
                        
                            
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                                        a)
                                            
                                                durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
                                                Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
 dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
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                                        b)
                                            
                                                durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
                                                sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
 begrenzten Raum zu halten.
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