(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 6.24 BinSchStrO Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

1.
In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist eine Brückenöffnung oder Wehröffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser
Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln
dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen,
sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens
begrenzten Raum zu halten.