- 2.
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Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
Antriebsmaschine – verboten.
- 3.
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Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
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