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                            2.
                                
                                    Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
                                    A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
 Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
 Antriebsmaschine – verboten.
3.
                                
                                    Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
                                    zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
 eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
 begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
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