(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 6.08 BinSchStrO Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4
(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen
verboten.
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das
Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur
in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):
keine Durchfahrt;
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die
Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete
Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.