Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
-
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
- b)
-
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt