Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 4.02 BinSchStrO Gebrauch der Schallzeichen
    
        
            - 1.
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                Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – in den in Anlage 6 genannten Fällen die dort jeweils genannten Schallzeichen geben. 
- 2.
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                Ein Kleinfahrzeug kann erforderlichenfalls die allgemeinen Schallzeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben. 
- 3.
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                Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen jeweils sicherstellen, dass nach Nummer 1 vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden.