(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 3.27 BinSchStrO Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3: Bild 56)

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlöschboot oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Zollboot, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.