Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
| Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen. |  | 
| Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind. |  |